Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder die eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht gegeben sind, leistet möglicherweise die Sozialhilfe auf Antrag und Prüfung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann (weitergehende) Hilfe zur Pflege gewährt werden, wenn bei Ihnen
Im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege (SGB XII) um eine Sozialleistung, die abhängig vom bestehenden Einkommen und Vermögen gewährt wird.
Die Hilfe zur Pflege umfasst folgende Leistungen:
Hier einige Beispiele für mögliche Hilfen:
Sie sind pflegeversichert und hätten grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Nun brauchen Sie Hilfe bei der Körperpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung und haben einen entsprechenden Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt. Bei der Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde z. B. festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen für die Stufe I der Pflegeversicherung nicht erfüllen. Gründe hierfür können sein, dass Sie
voraussichtlich weniger als 6 Monate pflegebedürftig sein werden oder Ihr täglicher Hilfebedarf weniger als 90 Minuten beträgt. Die Pflegekasse erteilt Ihnen einen ablehnenden Bescheid und Sie hätten
nur die Möglichkeit, die benötigte Hilfe privat zu bezahlen.
Haben Sie aber nicht die finanziellen Mittel dafür, können Sie hierfür Unterstützung beim Sozialamt (Amt für finanzielle Hilfen) beantragen.
Das Sozialamt wird prüfen, ob aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen gegeben sind. Ebenfalls wird das Gutachten des Medizinischen Dienstes herangezogen. Aus diesem muß hervorgehen, dass ein Mindestmass an pflegerischem Hilfebedarf besteht. In diesem Fall können z. B. folgende Sozialhilfeleistungen in Betracht kommen:
Diese wird gezahtl, wenn Sie keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen und dafür Angehörige oder Nachbarn Sie bei den täglichen Verrichtungen unterstützen. Die Pflegebeihilfe können Sie als "Dankeschön" in bar an diese Personen weitergeben. Die Höhe der Pflegebeihilfe richtet sich danach, wieviel Minuten am Tag Sie pflegerische oder hauswirtschaftliche Hilfe benötigen.
Aufwendungen sind Kosten, die der Person, die unentgeltlich pflegt, tatsächlich entstehen (z.B. Fahrtkosten, zusätzlicher Wäschebedarf oder Unterbringungskosten für Kinder während der Pflegetätigkeit)
Sie erhalten Leistungen der Pflegeversicherung
Sie sind pflegebedürftig und haben nach dem Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einen positiven Bescheid von Ihrer Pflegekasse erhalten, dass Sie z. B. Leistungen für die Pflegestufe I erhalten.
Sie nehmen Sachleistungen in Anspruch, d. h. Sie beauftragen einen ambulanten Pflegedienst, die Pflege auszuführen. Ist Ihr Pflege- und Betreuungsbedarf allerdings höher als die in der entsprechenden Pflegestufe gezahlten Leistungen, können ergänzende Pflegesachleistungen nach § 65 SGB XII in Anspruch genommen werden:
Aufstocken der Sachleistungen der Pflegekasse
Pflegegeld
Aufwendungsersatz
Nehmen Sie von der Pflegekasse die Geldleistung in Anspruch, besteht größtenteils noch ein Anspruch auf den "Ersatz von Aufwendungen".
Bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen (teilweise Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und Pflege durch Angehörige) hat der Pflegebedürftige darüber hinaus auch Anspruch auf Pflegegeld. Das aus der Hilfe zur Pflege gewährte Pflegegeld kann jedoch um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Das heißt, dass es nur einen garantierten Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von einem Drittel des von der Pflegeversicherung in der jeweiligen Pflegestufe gewährten Geldes gibt.
Sie sind nicht pflegeversichert
Wenn Sie nicht pflegeversichert sind und somit keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen können, muss das Sozialamt selbst prüfen, inwieweit Sie pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind. Sie erhalten vom Sozialamt dann die gleichen Leistungen, die Sie von der Pflegekasse erhalten würden, wobei diese wiederum einkommens- und vermögensabhängig sind.
Das Sozialamt leistet ab dem Tag der Antragstellung Hilfe. Lassen Sie sich von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter des Amtes für Soziale Hilfen ausführlich beraten. Fragen Sie vor dem Beratungsgespräch schon ab, welche Unterlagen bei einem Antrag vorgelegt werden müssen. Dies können Unterlagen für die Klärung Ihrer Vermögensverhältnisse sein, wie z. B. Bankbescheinigung, Kopien der Sparbücher, Kopien der Einkommens- und Vermögensnachweise, Policen von Lebensversicherungen, Unterlagen zu Ihren Lebenshaltungskosten, wie z. B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid und auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Die Gesetzgebung des SGB XII ist sehr umfangreich und bietet viele individuelle Möglichkeiten zu Hilfen. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir nur einige Beispiele für Sozialleistungen aufgeführt haben. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen, wenn Sie im Landkreis Cuxhaven wohnen:
Landkreis Cuxhaven
Amt für finanzielle Hilfen
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
Telefon: 047 21/ 66-0
Für Bewohner der Stadt Bremerhaven:
Sozialamt Bremerhaven
Stadthaus 4
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
Bremerhaven
Telefon: 590 - 26 58
Das vollständige Gesetz SGB XII können Sie hier zur Ansicht herunterladen.