Die Regelungen für die Häusliche Krankenpflege finden sich im fünften Buch des Sozialgesetzes (SGB V § 37) wieder.
Sie können in ihrem Haushalt neben der ärztlichen Behandlung auch häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhalten, wenn
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes umfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. Er besteht nur, soweit Sie eine im Haushalt lebende Person nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen können.
Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie 10 € je Verordnung und 10 % der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Grundpflege, wie z. B. Waschen, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Richten des Bettes, wird nur von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie nicht gleichzeitig Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Die Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung (§ 37 SGB V) und muss von Ihrem behandelnder Arzt verordnet werden. Sie umfaßt medizinische Hilfeleistungen, wie z. B. Injektionen, Einläufe, Verbände, Katheterisierung usw., die nicht von Ihrem Arzt selbst erbracht werden. Ihr Arzt stellt hierzu eine Verordnung aus, die Ihre Krankenkasse genehmigen muss.
Die verordneten Leistungen werden von unseren Pflegekräften ausgeführt, da wir mit den Krankenkassen entsprechende Versorgungsverträge abgeschlossen haben. Unsere Sozialstation rechnet die Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.
Gem. § 38 SGB V übernehmen die Krankenkassen je nach Satzung Haushaltshilfe,
In den genannten Fällen gilt aber die Voraussetzung, dass keine weitere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann.
Sprechen Sie vorher mit Ihrer Krankenkasse, in welchem Rahmen solche Hilfen für Sie übernommen werden.