Die Pflegeversicherung, welche im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt ist, umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abzusichern. Mit der Pflegereform 2008 und dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 wurden die Strukturen in der Pflegeversicherung besser an die Bedürfnisse der Menschen angepasst und somit Möglichkeiten geschaffen, dass pflegebedürftige Menschen so leben, wohnen und betreut werden, wie sie es gerne möchten
Die nachstehenden Informationen geben Ihnen einen groben Überblick. Was für Sie als Pflegebüftiger oder als pflegender Angehöriger an Hilfestellungen möglich und machbar ist, läßt sich am besten in einem Beratungsgespräch individuell klären. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.
Leistungsberechtigt im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen in allen Lebensabschnitten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Wollen Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Der Antrag kann formlos - auch telefonisch - gestellt werden. Ihre Pflegekasse erreichen Sie unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie Ihre Krankenkasse. Die Pflegekasse wird Ihnen ein entsprechendes Antragsformular zuschicken.
Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) läßt Ihre Pflegekasse prüfen, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit gegeben sind und in welchem Umfang sie vorliegt. Die Prüfung erfolgt nach bestimmten Kriterien, über die Sie hier nähere Informationen finden. Ein Pflegeprotoll oder Pflegetagebuch, das Sie als Betroffener über einen gewissen Zeitraum führen sollten, hilft dem Gutachter, die benötigte Hilfe einzuschätzen.
Für die Entscheidung Ihres Antrages müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 5 Wochen rechnen. Befinden Sie sich im Krankhaus, erfolgt eine Begutachtung innerhalb von einer Woche, damit die weitere Versorgung in der ambulanten Pflege sichergestellt ist.
Entsprechend dem festgestellten Hilfebedarf, werden die Pflegebedürftigen in drei mögliche Pflegestufen (I, II und III) eingeordnet. Für Personen, die einen
außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand benötigen, kann auch die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die höchste Pflegestufe erfüllt sind.
In welcher Höhe Geld- oder Sachleistungen Ihnen in den einzelnen Pflegestufen zur Verfügung stehen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.