Pflegebedürftige werden in drei mögliche Pflegestufen eingeordnet. Sind die Voraussetzungen für die Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.
Neu ist seit dem 01.07.2008, dem Inkrafttreten der Pflegereform, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe haben, Unterstützung in Form von Betreuungsgeld erhalten. Man spricht hier von der sogenannten "Pflegestufe 0".
Pflegestufe | Zeitaufwand/Tag*) |
Hilfebedarf |
I erheblich Pflegebedürftige |
mindestens 90 Minuten davon Grundpflege: mehr als 45 Minuten |
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen der Grundpflege mindestens 1x täglich der Hilfe bedürfen und mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
II Schwerpflege- bedürftige |
mindestens 3 Stunden davon Grundpflege: mindestens 2 Stunden |
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
III Schwerstpflege-bedürftige |
mindestens 5 Stunden davon Grundpflege: mindestens 4 Stunden |
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
III Härtefallregelung |
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens 3x in der Nacht der Hilfe bedürfen oder, bei denen die Grundpflege - auch nachts - nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z.B. Angehörige). Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. |
*) Zeitaufwand (wöchentlich im Tagesdurchschnitt), den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigt. Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.